Planfeststellung der Südumfahrung Markdorf ist bestätigt – Das ist die Begründung des VGH

Ein Landwirt aus Kluftern hatte gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Südumfahrung Markdorf geklagt. Das Verwaltungsgerichts Sigmaringen wies die Klage im Januar ab. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat nun die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Das Sigmaringer Urteil ist damit rechtskräftig. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes ist unanfechtbar.

Der Landwirt hat zahlreiche eigene oder gepachtete Flächen im Gebiet des geplanten Neubaus der Südumfahrung. Die Klage stützte sich auf zwei Argumentationslinien. Zum einen, ob die rechtlichen Anforderungen des Straßengesetzes an eine Kreisstraße vorliegen, insbesondere, dass der für die K 7743 neu zu erwartende Verkehr nach Qualität und Quantität als vorwiegend überörtlicher Verkehr einzuordnen sei. Das Verwaltungsgericht (VG) bejahte dies und der Verwaltungsgerichtshof (VGH) stimmte dieser Bewertung jetzt ebenfalls zu. Sie sei rechtsfehlerfrei, heißt es in einer Mitteilung des VGH.

Die zweite Argumentationslinie des Klägers, die Maßnahmen bezüglich der Verlegung des Segelfluggeländes hätten nicht als "notwendige Folgemaßnahmen" festgelegt werden dürfen, weist das VGH ebenfalls zurück. Zudem sieht das VGH hier keine Verletzung eigener Rechte des Landwirts, weil der Beklagte, zuständig ist das Regierungspräsidium Tübingen, auf eine Inanspruchnahme eines möglicherweise in Frage kommenden Grundstücks verzichtet habe.
 

Das ist die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs: 

"Der 3. Senat des VGH hat den gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichteten Zulassungsantrag des Klägers abgelehnt. Das Verwaltungsgericht habe sowohl die Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen als auch die Funktion der Straße im Verkehrsnetz zum Gegenstand seiner Prüfung gemacht.

Vor diesem Hintergrund sei es anhand der ihm vorliegenden Unterlagen und trotz der in mehrfacher Hinsicht für den Kläger günstigen Betrachtungsweise der Verkehrsströme rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der auf der geplanten Straße zu erwartende Verkehr vorwiegend dem überörtlichen Verkehr („Kreisstraßenverkehr“) zuzuordnen sei. Im Bereich westlich der Verkehrszählstelle betrage der Anteil des überörtlichen Verkehrs 59,7 % und über-wiege damit deutlich den örtlichen und den weiträumigen Verkehr. Selbst unter Zugrundlegung der Berechnungen des Klägers entfielen im Bereich östlich der Zählstelle von der absoluten Zahl der Verkehrsvorgänge 23,4% auf örtlichen und 38 % auf weiträumigen Verkehr, dagegen 38,6% und damit die relative Mehrzahl der Verkehrsvorgänge auf überörtlichen Verkehr.

Auch der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe die das Segelfluggelände betreffenden Maßnahmen nicht als „notwendige Folgemaßnahmen“ festlegen dürfen, führe nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten scheide aus, weil der Beklagte insoweit auf die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks verzichtet habe. Überdies führe der Planfeststellungsbeschluss nicht originär zu dessen Inanspruchnahme. Denn bereits der südlich dieses Grundstücks befindliche Wassergraben führe wasserrechtlich zu einer Nutzungseinschränkung. Der Beschluss vom 15. September 2016 ist unanfechtbar (Az. 3 S 700/16)."