Friedrichshafen

Blitzmeldung B31Dossier

Gericht: Neue B 31 darf gebaut werden

Die B 31 zwischen Immenstaad und Friedrichshafen kann neu gebaut werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gab am Freitag seine Entscheidung bekannt, wonach die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen abgewiesen werden.

 

Es ist besonders der Schwerlastverkehr, der an der B31 – wie hier in Fischbach – zu einer erheblichen Lärmbelastung der Anwohner führt.

Foto: Bagehorn

Weiterhin offen ist die Finanzierung des Straßenbau-Projekts. Wie Friedrichshafens Oberbürgermeister Andreas Brand im Gespräch sagte, hoffe man von Seiten der Stadt jetzt noch vor der Bundestagswahl im September auf ein klares politisches Votum für den möglichst raschen Bau der neuen B 31.

Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hatte am 27. und 28. Juli in Friedrichshafen über den vierspurigen Neubau der B 31 zwischen Immenstaad und Friedrichshafen verhandelt. Nachdem die Beteiligten schriftlich noch zu einigen Punkten Stellung nehmen konnten, hat der VGH am Freitag alle sieben Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27. Juni abgewiesen.

Geklagt hatten mehrere Einzelkläger, die sich unter anderem gegen die teilweise Inanspruchnahme ihrer auch landwirtschaftlich genutzten Grundstücke durch das Planvorhaben sowie gegen die zu erwartende Lärmbelastung wehren. Zusammen mit dem ebenfalls klagenden BUND (Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg) haben die Kläger vor allem geltend gemacht, die Planung verstoße gegen Vorschriften des Arten- und Habitatschutzrechts, weil Teile des Mühlbachs mit seinem Bachmuschelvorkommen durch die Planung in Anspruch genommen würden.

Außerdem seien mehrere Planungsalternativen, die tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten, zu Unrecht nicht erwogen worden. Der VGH ist der Argumentation der Kläger nicht gefolgt. Die Revision wurde nicht zuzulassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteile durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.